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   BGH, 27.10.1956 - IV ZR 126/56   

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https://dejure.org/1956,2372
BGH, 27.10.1956 - IV ZR 126/56 (https://dejure.org/1956,2372)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1956 - IV ZR 126/56 (https://dejure.org/1956,2372)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1956 - IV ZR 126/56 (https://dejure.org/1956,2372)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - nicht Verfügung - beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung von BGH LM § 2038 BGB Nr. 1 und Urteil vom 27. Oktober 1956 - IV ZR 126/56).

    Das Berufungsgericht folgt der überwiegenden Ansicht, nach der die Mehrheitsbeschlüsse der Gemeinschaft nicht nur nach innen wirken, sondern zugleich die Macht begründen können, die Gemeinschaft zu vertreten, weil sie für das handelnde Mitglied (oder die handelnden Mitglieder) die entsprechende Ermächtigung durch die Gemeinschaft enthalten (OLG Kiel Seuff Arch. 61 Nr. 131; BGH LM § 2038 BGB Nr. 1 = Recht der Landwirtschaft 1951, 87; BGH Urteil vom 27. Oktober 1956 - IV ZR 126/56 S. 7/8; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2038 Rdz. 13; Oegg in BGB RGRK 10. Aufl. § 745 Anm. 1; Planck BGB 4. Aufl. § 2038 Anm. 1; Erman BGB 4. Aufl. § 2038 Anm. 2 b; Palandt BGB 29. Aufl. § 2038 Anm. 3 b; Presser JW 1933, 145; Johannsen WM 1970, 573, 574; Lange, Erbrecht § 45 III 6 c S. 573 mit Fußnote 2; Kipp-Coing Erbrecht 12. Bearbeitung § 114 IV 3 b S. 492).

  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - nicht Verfügung - beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (BGH, NJW 1971, 1265; Bestätigung BGH Urt. v. 27.10.1956 - IV ZR 126/56).
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